von Volker Kalus
Der Beitrag geht der Frage nach, ob (in welchen Fällen) der Fahrerlaubnisbehörde
bei der Anwendung des § 3 FeV ein Ermessen zusteht oder nicht. Er beschäftigt sich mit der Frage, ob die Anordnungsgrundlage der §§ 11-14 FeV (mit der Anlage 4 zur FeV) für alle Fahrzeugarten gleichermaßen gelten. Desweiteren stellt sich die Frage, welche Auffälligkeiten mit einer Fahrzeugart auch Bedenken hinsichtlich der Nutzung einer anderen Fahrzeugart auslösen kann.