von Dr. Alfred Scheidler
Am 24.3.2011 hat der Deutsche Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Im StVG sind davon vor allem einige Vorschriften in dem mit „Fahrzeugregister“ überschriebenen Abschnitt V. betroffen, nämlich die §§ 34, 35 und 36 StVG. Die Änderungen in § 34 StVG führen zu einem Bürokratieabbau in Bezug auf die Meldepflicht bei der Veräußerung eines Fahrzeugs, die Änderungen der §§ 35, 36 StVG schaffen Erleichterungen bei der Unfallrettung, indem es den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst ermöglicht wird, das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zu nutzen, so dass sie das jeweils...