OLG Köln
Ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne
des § 34 StVO und § 142 StGB liegt auch vor,
wenn beim Beladevorgang eines Kraftfahrzeugs
ein Blechteil, das auf die Ladefläche geworfen
werden soll, gegen die Bordwand fliegt,
von dort abprallt und ein in der Nähe geparktes
Fahrzeug beschädigt. Auch wenn das Fahrzeug
steht, sich somit im ruhenden Verkehr befindet,
ist ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
und seinen typischen Gefahren gegeben.1