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13 Mai

Urteile

Abgebrochener Abschleppvorgang

13. Mai 2009

Urteil vom:
10.11.2008
Aktenzeichen:
3 K 416/08
Paragrafen:
POG (RP) § 1; POG (RP) § 75; LVwVG (RP) § 63 Abs.1; StVO § 41

VG Koblenz

Wird das Abschleppen eines Fahrzeuges, das auf einem Randstreifen neben der Fahrbahn einer Bundesstraße in einem durch Verkehrs-zeichen gekennzeichneten absoluten Halteverbot parkt angeordnet, muss der Halter/Fahrer die Kosten hierfür auch dann übernehmen, wenn der Abschleppvorgang abgebrochen wurde. Generell ist von der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einer absoluten Halteverbotszone auszugehen, wenn dadurch eine Gefahr für den fließenden Verkehr beseitigt wird. In einem solchen Fall ist die Polizei
für die Anordnung der Abschleppmaßnahme zuständig.

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