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04 Sep

Aufsätze: Artikel

Auslegung (teilweise) nötig

04. September 2015

von Volker Kalus

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg setzt mit seiner aktuellen Entscheidung vom 7.7.2015 (Aktenzeichen 10 S 116/15) zur Anordnung einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,6 Promille seine Auslegung des § 13 Nr. 2d Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fort und begründet diese ausführlicher als bisher. Der Grund dürfte wohl die umfassende Kritik in der Fachliteratur sein.

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