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05 Mrz

Urteile

Besondere Lichtzeichen

05. März 2005

Urteil vom:
07.02.2005
Aktenzeichen:
1 ObOWi 637/04
Paragrafen:
§ 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO

OLG Bayern

Ist die Einfahrt aus einer Bushaltebucht in die sich anschließende Kreuzung für Linienomnibusse mit besonderen Lichtzeichen geregelt, so gelten diese nicht für einen Lkw-Führer, der an der Bushaltestelle anhält. Fährt er in die Kreuzung ein, muss er die für den allgemeinen Verkehr eingerichtete Verkehrsampel beachten.

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