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04 Feb

Urteile

Fahren nach Cannabiskonsum

04. Februar 2005

Urteil vom:
21.12.2004
Aktenzeichen:
1 BvR 2652/03
Paragrafen:
§§ 24 a Abs. 2 StVG

BVerfG

Der Beschwerdeführer rauchte im November 2002 gegen 21.30 Uhr einen Joint. Am
nächsten Tag fuhr er gegen 13.30 Uhr wegen einer anderen Sache mit einem Pkw zur
Polizei. Diese führte beim Beschwerdeführer nach körperlichen Auffälligkeiten einen freiwilligen Urintest durch, der positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagierte. Die daraufhin entnommene Blutprobe zeigte in der Voruntersuchung eine grenzwertige Reaktion
auf Cannabinoide. In einer von einem Universitätsinstitut für Rechtsmedizin vorgenommenen
differenzierten Untersuchung der Blutprobe auf Drogen- und Medikamentenbestandteile
wurde der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC im Spurenbereich (kleiner als 0,5
ng/ml) nachgewiesen.

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