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06 Okt

Urteile

Fahrtenbuchauflage

06. Okober 2005

Urteil vom:
14.07.2005
Aktenzeichen:
6 A 156/05
Paragrafen:
StVZO § 31a Abs. 1

VG Braunschweig

1. Eine Fahrtenbuchauflage ist nicht schon deswegen unverhältnismäßig, weil zwischen dem Verkehrsverstoß und der Entscheidung der Behörde über das Fahrtenbuch ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
2. Der Annahme einer unzureichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters steht nicht entgegen, dass die formularmäßige Belehrung auf dem ihm im OWi-Verfahren vorgelegten Anhörungsbogen den Hinweis enthält, der Halter sei zur Mitteilung der Personalien des verantwortlichen Fahrers nicht verpflichtet.
3. Eine Fahrtenbuchanordnung für die Dauer von 15 Monaten bei einer nach dem Punktsystem mit 5 Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

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