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14 Jun

Urteile

Fahruntüchtigkeit

14. Juni 2005

Urteil vom:
23.02.2005
Aktenzeichen:
24 Qs 37/05
Paragrafen:
StPO § 111a, StGB § 69 Abs. 1 Nr. 2, StGB § 316

Landgericht Potsdam

Maßgebend zur Beurteilung der relativen Fahrunsicherheit sind Umstände in der Person des Fahrers und/oder seiner Fahrweise, wobei nicht jeder Fahrfehler die Annahme relativer Fahrunsicherheit rechtfertigt. Allein ein in einer unzureichenden Beleuchtung des Fahrzeugs liegender Fahrfehler kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht rechtfertigen.

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