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10 Aug

Urteile

Kosten einer Abschleppmaßnahme

10. August 2009

Urteil vom:
23.03.2009
Aktenzeichen:
3 B 891/06
Paragrafen:
SächsVwVG § 24 Abs.1 und 3

OVG Sachsen

Schleppt die Behörde ein Fahrzeug nach einer angemessenen Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) ab, so ist der Halter verpflichtet die Abschleppkosten zu tragen, auch wenn er das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat und das mobile Halteverbotsschild erst nachträglich aufgestellt wurde. Eine Reaktionsfrist von drei vollen Tagen kann angemessen sein.

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