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07 Mrz

Urteile

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Partybike ist kein Fahrrad

07. März 2012

Urteil vom:
23.11.2011
Aktenzeichen:
11 A 2511/10
Paragrafen:
§§ 1 Abs. 2, 33 Abs. 1, 16 StVO und 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW
Infothek

Oberverwaltungsgericht NRW

Ein Partybike ist kein Verkehrsmittel, sondern eine rollende Veranstaltungsfläche. Deshalb braucht sein Nutzer eine Sondernutzungserlaubnis, die ihm die zuständige Kommune auch versagen kann.

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