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11
Sep
Aufsätze
Parkerleichterungen für behinderte Menschen
von Adolf Rebler
Die Straßenverkehrsbehörden können schwerbehinderten Menschen Ausnahme-genehmigungen von mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten
erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, dass sich jemand nach versorgungsärztlicher Feststellung wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kfz bewegen kann. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, spezielle Behindertenparkplätze einzurichten. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Änderung der VwV zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 04. Juni 2009 (VkBl. 2009, 386) wurde der bisherige Personenkreis erweitert und das Parken von Behinderten neu geregelt.