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09 Mrz

Urteile

Probezeit

09. März 2009

Urteil vom:
18.12.2008
Aktenzeichen:
2 B 2277/08
Paragrafen:
StVG § 2 a Abs 5 Satz 4

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

§ 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt auch für eine mit der Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 i. V. mit § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG beginnende neue Probezeit mit der Folge, dass die zuständige Behörde bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen kann.

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