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09 Mai

Urteile

Zulässige Messmethode

09. Mai 2003

Urteil vom:
09.12.2002
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 1018/02
Paragrafen:
StVG § 24 a; StPO § 267

OLG Hamm

Der Senat hält an seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das
Messverfahren gewahrt sind.
04 Apr

Urteile

Fernbleiben von der Hauptverhandlung

04. April 2003

Urteil vom:
28.10.2002
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 873/02
Paragrafen:
OWiG § 74, StPO § 267

OLG Hamm

In einem gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil müssen die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende
Entschuldigung anzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist.
07 Mrz

Urteile

Bewertung von Gutachten

07. März 2003

Urteil vom:
19.08.2002
Aktenzeichen:
1 St RR 83/2002
Paragrafen:
StGB § 244 Abs. 2; StPO § 261, § 267 Abs. 1

BayObLG

1. Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten muss der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen beider Sachverständiger wiedergeben und näher begründen, weshalb er nicht dem einen, sondern dem anderen Sachverständigen folgt.
2. Hat ein Zeuge in einer früheren Vernehmung in anderer Weise ausgesagt als in der Hauptverhandlung, gebietet es die Aufklärungspflicht, dem Zeugen seine frühere Aussage vorzuhalten oder die Verhörsperson zu vernehmen.
07 Mrz

Urteile

Lichtbild und Identifikation

07. März 2003

Urteil vom:
18.11.2002
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 927/02
Paragrafen:
StPO § 267

OLG Hamm

09 Jan

Urteile

Fernbleiben trotz Ladung

09. Januar 2003

Urteil vom:
02.10.2002
Aktenzeichen:
2 ObOWi 408/2002
Paragrafen:
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 74 Abs. 2

BayObLG

Steht der Hinweis der Verteidigung, ein Betroffener brauche zu einem Gerichtstermin nicht zu erscheinen, in klar erkennbarem Widerspruch zum Inhalt der diesem zugegangenen gerichtlichen Ladung, so muß er diesen Widerspruch durch Nachfrage bei Gericht aufzuklären versuchen. Andernfalls gilt sein Fernbleiben vom Termin nicht als entschuldigt.
anzusehen.
31 Jan

Aufsätze

Verkehrsstrafsachen: Einstellung wegen Geringfügigkeit

31. Januar 2002

von Peter Grohmann

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