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26 Aug

Urteile

Temposünder

26. August 2005

Urteil vom:
16.02.2005
Aktenzeichen:
2 ObOWi 573/04
Paragrafen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BayObLG

Tenor
Bei Verurteilung wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes muss mindestens die festgestellte Mindestgeschwindigkeit angegeben werden. Feststellungen eines Gerichts tragen eine Verurteilung wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht, wenn in dem angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt wird, wie hoch die Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein soll, die dann der Rechtsfolgenbemessung zugrunde gelegt worden ist. Das Gericht darf sich allenfalls an einer etwa festgestellten Mindestgeschwindigkeit orientieren und sich nicht damit begnügen, einen Bereich für die Geschwindigkeitsüberschreitung anzugeben.

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