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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
04
Mai
Aufsätze: Kurzinfo
Überholer verursacht Panikreaktion
Weicht bei einem knappen Überholmanöver ein entgegenkommender Fahrer aus Panik zu früh aus, muss sich das der Überholende zurechnen lassen, auch wenn es nicht zu einem Zusammenstoß kam. Das bedeutet: Der Überholende haftet mit, wenn sich der Ausweichende bei seinem Manöver verletzt. Das OLG Schleswig nahm sogar eine Alleinhaftung an. Er wurde außerdem im Strafverfahren zu einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) verurteilt. tra/tc
Oberlandesgericht Schleswig
Aktenzeichen 7 U 73/16