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Beispiele:
LG München für Landgericht München
BGH für Bundesgerichtshof
BVerfG für Bundesverfassungsgericht usw.
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Beispiele:
1 S 3263/08
1 K 927.09
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Vorschriften folgende Schreibweisen:
Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
03
Mrz
Urteile
Fahrräder mit Antriebssystem
Von Bernd Huppertz
Elektrofahrräder lassen sich gemeinhin in vier Kategorien einteilen: Pedelec, S-Pedelec, Fahrrad mit Antriebssystem und E-Bike. Die Bezeichnungen werden oftmals synonym verwandt. Dabei scheint der Begriff "E-Bike" als Oberbegriff für alle Arten von Zweirädern mit Elektroantrieb zu stehen.1 Die vorgenannten Bezeichnungen finden sich allerdings weder in den einschlägigen unionsrechtlichen noch in nationalen Vorschriften namentlich des StVG, der FZV oder FeV und sind daher nicht rechtsverbindlich, gleichwohl aber ständiger Sprachgebrauch.2 Die Art der Motorunterstützung und die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) haben entscheidende Auswirkungen auf ihre verkehrsrechtliche Einordnung. Dabei sind nicht nur Fragen des Zulassungsrechts, sondern auch solche des Fahrerlaubnis- und des Versicherungsrechts zu klären. Die Einstufung hat darüber hinaus Auswirkungen auch auf Bau- und Betriebsvorschriften sowie auf die Frage nach der Helmpflicht und der Radwegbenutzung. Während die aufgrund der juristischen Fiktion des § 1 III StVG als Fahrrad deklarierten Pedelecs rund 90 % des Marktes für Elektrofahrräder ausmachen, sind die Fahrräder mit Antriebssystem kaum bekannt. Zulassungs- und insbesondere fahrerlaubnisrechtlich wurden sie schlichtweg "vergessen".
03
Feb
Urteile: Sonderrechte im Straßenverkehr
Polizeiliche Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO im Straßenverkehr - zu Fuß, zu Rad und zu Ross
Von Florian Wozny
Blau-Silber, Blau-Weiß, früher Grün-Weiß und oft auch unauffällig in Zivil. Dass Einsatzfahrzeuge der Polizei mit Sonderrechten, häufig in Kombination mit Sondersignalen und dann unter Nutzung von Wegerechten i. S. d. § 38 Abs. 1 (und 2) StVO, bei Einsatzfahrten geführt werden können und dürfen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich klar. Welche Rechte, Pflichten und Grenzen beinhalten allerdings Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO für Fuß- und Radstreifen der Polizei? Was gilt diesbezüglich für Polizeikräfte in ziviler Bekleidung während einer fußläufigen Observation? In welchem Rahmen dürfen die berittenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit ihren Dienstpferden Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen? In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Voraussetzungen für polizeiliche Sonderrechte durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte i. S. d. § 35 Abs. 1 StVO näher erläutert werden, bei denen keine motorisierten Dienstfahrzeuge (also Kraftfahrzeuge) eingesetzt werden.