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Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Gerichte folgende Schreibweisen:
Beispiele:
LG München für Landgericht München
BGH für Bundesgerichtshof
BVerfG für Bundesverfassungsgericht usw.
Bitte beachten Sie bei der Eingabe des Aktenzeichens folgende Schreibweise:
Beispiele:
1 S 3263/08
1 K 927.09
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Vorschriften folgende Schreibweisen:
Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
05
Jun
Urteile: Fahrtenbuch
Neuere Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage
Von Felix Koehl
Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.
05
Jun
Urteile: Urteil
FE-Entzug trotz unterbliebenem Befähigungsnachweis
Von Ewald Ternig
Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf i.d.R aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.Mit ihrer Beschwerde wendete sich die Antragstellerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihr vorläufigen Rechtsschutz gegen die (teilweise) angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin (S. 42 ff. der elektronischen Beiakte - eBA - 1) versagt hat. Durch diesen Bescheid wurde der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis ...
07
Apr
Urteile: Cannabis
Cannabismissbrauch im Straßenverkehr: Sonstige Tatsachen im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV
Von Felix Koehl
Im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU unter anderem dann an, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV). Bereits unter Geltung der Vorgängerregelung war umstritten, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen solche Zusatztatsachen angenommen werden können, wenn sich der Betroffene nur einer einmaligen Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte. Obwohl dieser Streit in der Rechtsprechung und Literatur über lange Zeit und ohne eindeutiges Ergebnis ausgetragen wurde, hat der Gesetzgeber - wie so häufig - kein Anlass gesehen, durch die Neuregelung Klarheit zu schaffen. Schließlich hat er wichtigeres zu tun. In der Sache geht es dabei um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 7).
07
Apr
Urteile: Lastenfahrräder
Das Lastenfahrrad
Von EPHK a.D. Bernd Huppertz
Ein Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Lastenfahrrades (Lastenrad, Transportrad) und einem durch den Verkehrsunfall schwer verletzten Fußgänger führte zu den in diesem Artikel aufgeworfenen Fragen.
Das von Lastenrädern eine höhere Gefahr ausgeht als von herkömmlichen Fahrrädern, ist simple Physik. »Geschwindigkeit und Masse sind die beiden Parameter, die das Unfallgeschehen dramatisch beeinflussen«.1 Darum gilt es bei der Kontrolle von Lastenfahrrädern genau hinzuschauen.
06
Mrz
Urteile: Sonderregelungen
Maibaum, Fasching, Feuerwehreinsatz und Co. - die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Von Dr. Adolf Rebler
Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften normiert Sonderregelungen für den Einsatz von Zugmaschinen und Anhängern auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, für Altkleidersammlungen / Landschaftssäuberungsaktionen, zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen, von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder auf den An- oder Abfahrten zu solchen Einsätzen. Im Fokus der folgenden Betrachtung soll vor allem die Frage stehen, ob Fahrzeuge, die Abmessungen, Achslasten nach §§ 32, 34 StVZO überschreiten, für die Zu- und Abfahrt zu bzw. von Brauchtumsveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO) benötigen oder ob ein Gutachten, das die Verkehrssicherheit bescheinigt, genügt.