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02
Okt
Aufsätze: Kurzinfo
1,1-Promille-Grenzwert muss nicht für Pedelecs gelten
von tc
Ein mit 1,59 Promille alkoholisierter Pedelec-Fahrer kollidierte mit einer Radfahrerin. Amtsgericht und Landgericht sahen als Vorinstanzen darin keine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr. Pedelecs seien keine Kfz, daher gelte für sie nicht 1,1 Promille als Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit. 1,6 Promille, also der "Radfahrer-Wert", sei deshalb maßgebend, hieß es.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte dagegen in der Revision klar: Auf die Kfz-Eigenschaft von Pedelecs komme es nicht an, wenn es um die absolute Fahruntüchtigkeit gehe. "Pedelecs stehen zwischen Fahrrädern und Mofas", deshalb könne dieser Wert nicht einfach auf Pedelec-Fahrer übertragen werden.
Man müsse auf ...