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09 Mrz

Urteile

Abgeschleppt

09. März 2009

Urteil vom:
07.10.2008
Aktenzeichen:
3 Bf 116/08
Paragrafen:
StVO § 12, HmbVwVG § 19, GebG § 5, GebOSiO - § 1

Hamburgisches OVG


1. Nach der Einführung einer Gebühr für Amtshandlungen der Polizei im Zusammen¬hang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegen geblie¬bener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile erfolgt die Erhebung der Abschleppkosten allein nach dem Gebührengesetz.

2. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 216 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, DÖV 1995, 783).

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