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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
1 K 927.09
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
06
Sep
Urteile: Kurzurteile
Abgesenkter Bordstein heißt rechts vor links
gg
Ein Mann befährt mit seinem Auto eine Straße. Von rechts nähert sich ein Auto, das noch über einen abgesenktem Bordstein fahren muss. Es kommt zum Unfall, das Auto des Mannes wird beschädigt. Der Mann verlangt Schadensersatz, er habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin will nicht zahlen, sie habe - aus ihrer Sicht von rechts kommend - Vorfahrt gehabt. Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 S. 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt. Maßgeblich ist die "lebensnahe ...