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VwVfG § 38
04
Nov
Aufsätze: Artikel
Aktueller Überblick über die unzulässige Benutzung von elektronischen Geräten gemäß § 23 Abs. 1a und 1b StVO
von Marco Schäler
Die Nutzung von Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungstechniken erfreut sich seit vielen Jahren großer Beliebtheit in der Bevölkerung und ist mittlerweile kaum mehr aus den persönlichen Alltagsroutinen wegzudenken. Nicht zuletzt die Vielzahl von Geräten und Systemen sowie die Vielfältigkeit ihrer Nutzungsmöglichkeiten verleiten zu einer allgegenwärtigen Vernetzung, die sich zunehmend auch auf die ohnehin anspruchsvolle Fahraufgabe im Straßenverkehr erstreckt. Besonders anschaulich wird die dadurch hervorgerufene Gefahr, wenn man beachtet, dass eine Ablenkung von nur einer Sekunde bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h bereits zu einem "Blindflug" von 14 m führt. Aktuelle Forschungsergebnisse machen dabei deutlich, dass das Unfallrisiko beim Telefonieren um das Zweifache, beim Lesen oder Texten sogar um das Sechsfache und beim Tippen einer Telefonnummer auf das Zwölffache steigt.1 Nicht zuletzt die für das Jahr 2020 registrierten Eintragungen von 413.277 Verstößen im Fahreignungsregister beleuchten eindrucksvoll, dass die besondere Gefährlichkeit von fahrfremden Tätigkeiten während der Fahrt noch immer nicht flächendeckend in der Bevölkerung wahrgenommen wird. Vor diesem Hintergrund werden die vom Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1a und 1b StVO pönalisierten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt eingehend beleuchtet und in ihren Formulierungen kritisch hinterfragt.