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02 Jul

Aufsätze: Artikel

Anhörung anderer Bundesländer nach § 70 Abs. 2 StVZO

02. Juli 2021

von Dr. Adolf Rebler

Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen), 32d (Kurvenlaufeigenschaften) und 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) sind nach § 70 Abs. 2 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. Der praktische Nutzen dieser Vorschrift ist seit Jahren umstritten. Der wahre Zweck der Vorschrift wird von den Angehörten oft nicht gesehen. Oftmals entsteht der Eindruck, die Regelung werde nur missbraucht, um "unliebsamen" Güterverkehr zu verhindern. Doch kein Großraum- oder Schwertransport rollt "zum Vergnügen". Im Zuge des Bürokratieabbaus sollte diese Regelung deshalb gestrichen werden.

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