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13 Dez

Urteile

Atemalkoholmessung

13. Dezember 2004

Urteil vom:
23.08.2004
Aktenzeichen:
2 Ss 357/04
Paragrafen:
§§ 24a StVG

OLG Hamm

Bei der - ansonsten korrekten - Alkoholmessung ist lediglich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende ist nicht festgestellt worden. Andererseits ist jedoch den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu
entnehmen, dass eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in
der der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen hat,
eingehalten worden ist. Ist aber diese Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.

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