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04 Apr

Urteile

Atypisches Geschehen

04. April 2003

Urteil vom:
17.12.2002
Aktenzeichen:
9 U 187/02
Paragrafen:
BGB §§ 847 Abs. 1 a.F., 823 Abs. 1

OLG Naumburg

Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s. a. Senat, Urteil vom
17.12.2002 – 9 U 1 78/02 – ).

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