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LG München für Landgericht München
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
01
Jun
Aufsätze: Kurzinfo
Auf die Erkennbarkeit kommt es an
von tra
Ein Autofahrer, der auf einen Fußgängerüberweg zufährt, muss seine Geschwindigkeit erst mindern, wenn er erkennt, dass ein Fußgänger dort queren will.
Vorher muss er das nicht tun, es gibt dazu keine Regelung in der Straßenverkehrsordnung. Das heißt zum Beispiel konkret: Geht ein Fußgänger parallel zur Fahrbahn auf den Fußgängerüberweg zu, hat der Autofahrer keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser den "Zebrastreifen" tatsächlich nutzen möchte.
Oberlandesgericht Stuttgart Aktenzeichen 12 U 193/16