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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
1 K 927.09
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
04
Jul
Urteile: Kurzurteile
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Unfallbeteiligte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs je zur Hälfte haften. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist aber entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug zum Stillstand abbremst. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 gerechtfertigt, entschied das OLG Frankfurt.Der ...