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07 Apr

Urteile

Aufstellen von Verkehrszeichen

07. April 2010

Urteil vom:
16.12.2009
Aktenzeichen:
1 S 3263/08
Paragrafen:
PolG (BW) § 49 Abs. 1; LVwVG § 31 Abs. 1; LVwVG § 25; StVO § 45

VGH BW

Ein Verkehrszeichen (hier: Halteverbotsschild) ist unwirksam (Schein Verwaltungsakt bzw. Nichtakt), wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten (hier: Umzugsunternehmen) keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die
Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt.

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