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27 Dez

Urteile

Augenblicksversagen

27. Dezember 2006

Urteil vom:
10.10.2006
Aktenzeichen:
1 Ss 69/06
Paragrafen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1, StVO § 37

BGH

Tenor
In Fällen des Augenblicksversagens, dh dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann, kann die Anordnung eines Fahrverbots unverhältnismäßig sein. Ein solches Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn sich der Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit von einem wegen eines Defekts liegen gebliebenen Fahrzeug derart ablenken lässt, dass er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage übersieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Kreuzung mit mehreren Ampeln handelt, die aufgrund der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit deutlich erkennbar waren.

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