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03 Nov

Urteile

Bedrängendes Auffahren

03. November 2006

Urteil vom:
14.03.2006
Aktenzeichen:
83 Ss 6/06
Paragrafen:
StGB § 240 Abs.1

OLG Köln

Tenor
Fährt jemand über 300 m so dicht auf ein Fahrzeug auf, dass dessen Fahrer durch den Rückspiegel weder das Nummernschild noch den Kühlergrill des auffahrenden PKW sehen kann und betätigt dabei permanent die Lichthupe, stellt diese Fahrweise auch im innerstädtischen Straßenverkehr eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar. Auch der innerstädtische Straßenverkehr ist von einer Vielzahl von Gefahren geprägt, deren Realisierung trotz der niedrigeren Geschwindigkeiten durch bedrängendes Fahrverhalten erheblich vergrößert wird.

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