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13 Jul

Urteile

Befahren einer Einbahnstraße

13. Juli 2004

Urteil vom:
05.05.2004
Aktenzeichen:
1 Ss 6/04
Paragrafen:
StGB § 315 c

Kammergericht

Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und
rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt
nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" vor.

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