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VwVfG § 38
07
Jul
Aufsätze: Kurzinfo
Behörde darf sofort abschleppen
Die Ordnungsbehörde darf ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen, ohne erst Ermittlungen zum Fahrer anstellen zu müssen.
Ist der Fahrer eines verbotswidrig geparkten Autos nicht sofort festzustellen, befindet er sich also nicht in unmittelbarer Ruf- oder Sichtnähe zum Fahrzeug, kann die Ordnungsbehörde das Abschleppunternehmen rufen.
Die Behörde muss nicht zuerst versuchen den Fahrer zu ermitteln, da diese Ermittlungen von vornherein einen ungewissen Ausgang haben. Auch muss sie nicht eine bestimmte Zeit warten, um zu sehen, ob der Fahrer wieder auftaucht. tc
Verwaltungsgericht DüsseldorfAktenzeichen 14 K 8007/15