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VwVfG § 38
01
Dez
Aufsätze: Artikel
Bei welchen Krankheiten und sonstigen Mängeln darf man nicht Auto fahren? (Teil 2)
von Felix Koehl
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Körperliche und geistige Mängel, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet machen, schließen die Fahreignung aus, soweit sie nicht anderweitig kompensiert werden können. Welche das sind, ergibt sich im Grundsatz aus dem Gesetz. Vor allem aber ist die Rechtsprechung entscheidend, deren zweiter Teil (erster Teil im VERKEHRSDIENST 11/17) nachfolgend überblicksartig dargestellt wird.