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06 Jun

Urteile

Beschränkung des Einspruchs

06. Juni 2003

Urteil vom:
06.03.2003
Aktenzeichen:
1 St RR 13/2003
Paragrafen:
StGB § 20; StPO § 410 Abs. 2

BayObLG

Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, obwohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration oder andere Umstände dazu Anlass gegeben hatten.

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