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04 Jan

Aufsätze

Besonders geschützte Personengruppen nach § 3 Abs. 2a StVO

04. Januar 2011

von Adolf Rebler

Auf § 3 Abs. 2a StVO kann sich nur der dort genannte Personenkreis berufen1. Die geschützten Verkehrsteilnehmer müssen zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sein. Weitere Voraussetzung für eine erhöhte Haftung des Kraftfahrers ist, dass aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen von Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Der Autor klärt die Frage nach dem rechtlichen Hintergrund, er definiert „geschützte Personen“ und beschreibt: „Welche sind die Schutzmaßnahmen?“. Von Adolf Rebler 1. Einleitungclass="quote">class="aside">Am 01.08.1980 wurde § 3 Abs. 2a StVO in die StVO aufgenommen. Anlass dafür war nach der amtlichen Begründung2 die „nach wie vor ...

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