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06 Okt

Aufsätze: Kurzinfo

Betriebsgefahr als Anhaltspunkt

06. Okober 2017

von tra/tc

Wer haftet wie, wenn es kracht und unklar bleibt, wie der Unfall passiert ist? Das Landgericht München hat sich dazu geäußert. Lässt sich nicht aufklären, wie sich der Unfall genau ereignet hat, ist die jeweilige Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge - also die Gefahr, die von den Fahrzeugen allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgeht - gegeneinander abzuwägen. Bei der Kollision zwischen einem Bus und einem Pkw ist eine Quote von 60 zu 40 zu Lasten des Busses angemessen. Landgericht München IAktenzeichen 17 O 6883/16

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