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07 Mrz

Urteile

Bewertung von Gutachten

07. März 2003

Urteil vom:
19.08.2002
Aktenzeichen:
1 St RR 83/2002
Paragrafen:
StGB § 244 Abs. 2; StPO § 261, § 267 Abs. 1

BayObLG

1. Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten muss der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen beider Sachverständiger wiedergeben und näher begründen, weshalb er nicht dem einen, sondern dem anderen Sachverständigen folgt.
2. Hat ein Zeuge in einer früheren Vernehmung in anderer Weise ausgesagt als in der Hauptverhandlung, gebietet es die Aufklärungspflicht, dem Zeugen seine frühere Aussage vorzuhalten oder die Verhörsperson zu vernehmen.

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