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06 Mai

Recht + Steuern/Urteile

BGH: Sache von „bedeutendem Wert“ ab 750 Euro

06. Mai 2011

Urteil vom:
28.09.2010
Aktenzeichen:
4 StR 245/10
Paragrafen:
§§ 315 b, 315 c StGB

BGH

Leitsatz (der Redaktion): Damit jemand wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB bzw. Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB verurteilt werden kann, muss entweder eine andere Person oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert liegt bei 750 €, wie der BGH nun festgestellt hat. Gründe (Auszug): Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Angeklagte hatte innerhalb eines Jahres vier Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. ...

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