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1 S 3263/08
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
03
Mrz
Aufsätze: Kurzinfo
Bordellparkplatz ist kein öffentlicher Raum
Wer betrunken sein Auto auf einem nicht-öffentlichen Parkplatz umparken möchte, der macht sich trotz 2,08 Promille Alkohol im Blut nicht strafbar.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, parkte ein Mann sein Auto bei einem Bordellbesuch auf dem Parkplatz des Etablissements. Das Bordell ist versteckt gelegen und der Parkplatz laut Beschilderung für Besucher und Angestellte des Bordells gedacht.
Der Abend nahm jedoch ein jähes Ende, als der Mann mit dem Betreiber in Streit über die Höhe der Rechnung geriet. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, wollte er sein Auto auf einem anderen Parkplatz abstellen. Dazu legte er eine Strecke von ungefähr acht Metern ...