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04 Nov

Aufsätze: Kurzinfo

Brennpunkt Bushaltestelle

04. November 2016

von tc

Kommt es an einer Bushaltestelle zu einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem 14-jährigen Kind, das vor dem Bus die Fahrbahn überquert, haften beide Seiten hälftig. § 20 Abs. 1 StVO hat den Zweck, Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit fließendem Verkehr zu bewahren. Das heißt konkret: Der Kfz-Fahrer kann an Bushaltestellen nicht darauf vertrauen, dass ihm sein Vorrang von den Fußgängern tatsächlich eingeräumt wird. Sondern er muss bei zwei haltenden Bussen damit rechnen, dass Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Jedenfalls ist er nicht so gefahren, dass er die Kollision vermeiden konnte, entschied das Amtsgericht Backnang. Für den Fußgänger, also hier das Kind, ...

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