Willkommen beim Verkehrsdienst!
Hier finden Sie Aufsätze, Entscheidungen und Wissenswertes zum Straßenverkehrsrecht.
Kostenlose Recherche für alle Heft-Abonnenten.
Suche
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Gerichte folgende Schreibweisen:
Beispiele:
LG München für Landgericht München
BGH für Bundesgerichtshof
BVerfG für Bundesverfassungsgericht usw.
Bitte beachten Sie bei der Eingabe des Aktenzeichens folgende Schreibweise:
Beispiele:
1 S 3263/08
1 K 927.09
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Vorschriften folgende Schreibweisen:
Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
07
Apr
Urteile: Cannabis
Cannabismissbrauch im Straßenverkehr: Sonstige Tatsachen im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV
Von Felix Koehl
Im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU unter anderem dann an, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV). Bereits unter Geltung der Vorgängerregelung war umstritten, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen solche Zusatztatsachen angenommen werden können, wenn sich der Betroffene nur einer einmaligen Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte. Obwohl dieser Streit in der Rechtsprechung und Literatur über lange Zeit und ohne eindeutiges Ergebnis ausgetragen wurde, hat der Gesetzgeber - wie so häufig - kein Anlass gesehen, durch die Neuregelung Klarheit zu schaffen. Schließlich hat er wichtigeres zu tun. In der Sache geht es dabei um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 7).