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07 Apr

Urteile: Cannabis

Cannabismissbrauch im Straßenverkehr: Sonstige Tatsachen im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV

07. April 2026

Von Felix Koehl

Im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU unter anderem dann an, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV). Bereits unter Geltung der Vorgängerregelung war umstritten, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen solche Zusatztatsachen angenommen werden können, wenn sich der Betroffene nur einer einmaligen Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr schuldig gemacht hatte. Obwohl dieser Streit in der Rechtsprechung und Literatur über lange Zeit und ohne eindeutiges Ergebnis ausgetragen wurde, hat der Gesetzgeber - wie so häufig - kein Anlass gesehen, durch die Neuregelung Klarheit zu schaffen. Schließlich hat er wichtigeres zu tun. In der Sache geht es dabei um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 7).

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