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07 Aug

Aufsätze: Artikel

Das Unteilbarkeitsgebot in Ziffer IV Nr. 2 b VwV zu § 29 Abs. 3 StVO (Teil 1)

07. August 2020

von Dr. Rudolf Saller

Großraum- und Schwertransporte können bauartbedingt die Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 32, 34 StVZO nicht einhalten, ladungsbedingt können unter anderem auch die Vorschriften über die Abmessungen von Fahrzeug und Ladung in §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 StVO überschritten sein. Aus diesem Grund dürfen solche Fahrzeuge bzw. Transporte nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn alle Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und FZV vorher ausgeschöpft wurden und die Ausnahmegenehmigung für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist.1 Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.2 Teil 1 des zweiteiligen Beitrags.

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