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06 Apr

Aufsätze: Artikel

Der Fahrlässigkeitstatbestand der Rauschfahrt gemäß § 24 a Abs. 2, 3 StVG

06. April 2018

von Dr. Adolf Rebler

Nach § 24 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr führt. Lange Jahre war umstritten, ob Fahrlässigkeit auch dann noch anzunehmen ist, wenn seit dem Drogenkonsum längere Zeit verstrichen ist, da möglicherweise mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwindet, dass die Einnahme des Rauschmittels noch Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben kann. Aufgrund der im Straßenverkehr geltenden hohen Sorgfaltsanforderungen - auch im Hinblick auf die Kontrolle des eigenen Zustandes - ist der Konsument aber verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt ausreichend darüber zu informieren, ob er noch unter der Wirkung einer Droge steht; kann er sich darüber nicht klar werden, muss er die Fahrt unterlassen.

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