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Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Gerichte folgende Schreibweisen:
Beispiele:
LG München für Landgericht München
BGH für Bundesgerichtshof
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1 S 3263/08
1 K 927.09
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Vorschriften folgende Schreibweisen:
Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
02
Feb
Urteile: Anhörung
Die Anhörung gem. § 70 Abs. 2 StVZO - ein oft missverstandenes und missbrauchtes Verfahren
Regierungsdirektor Dr. Adolf Rebler
Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen), 32d (Kurvenlaufeigenschaften) und 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) sind nach § 70 Abs. 2 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. Der praktische Nutzen dieser Vorschrift ist seit Jahren umstritten. Der wahre Zweck der Vorschrift wird von den Angehörten oft nicht gesehen. Oftmals entsteht der Eindruck, die Regelung werde nur missbraucht, um "unliebsamen" Güterverkehr zu verhindern. Andere angehörte Behörden missbrauchen die Vorschrift oft, um ihre Vorstellungen davon, wie eine Ausnahmegenehmigung "richtig aussehen" hat, durch "Ablehnung" des "Antrags" umzusetzen. Leidtragende sind - die Unternehmer und- weil kein Großraum- oder Schwertransport (GST) nur so zum Vergnügen läuft- die Gesellschaft. Gerade in einer Zeit, in der GST dringend benötigt werden, um den Ausbau der Windkraft voranzutreiben, erweist die Vorschrift als unhaltbarer Anachronismus.