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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
1 K 927.09
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Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
08
Jan
Aufsätze
Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen bei fehlendem Versicherungsschutz
von Adolf Rebler
Die Halter von Fahrzeugen müssen im Regelfall eine Kfz-Haftpflichtversicherung
abschließen und sie für die Dauer des Fahrzeugbetriebs aufrechterhalten. Geht bei einer Zulassungsbehörde eine Anzeige eines Versicherungsunternehmens ein, in
der dieses mitteilt, dass keine Versicherung (mehr) besteht, so hat die Behörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Ob die Anzeige zu Recht ergangen ist, braucht die Zulassungsbehörde nicht zu prüfen. Die gesetzlichen Regelungen (früher § 29 d StVZO, seit 01.03.2007 § 25 FZV) gehen vielmehr davon aus, dass der Eingang der Anzeige allein schon ausreicht, um die „Maschinerie“ in Gang zu setzen. Nicht alle Anzeigen aber sind berechtigt. Anordnungen der Behörde sind jedoch auch dann rechtmäßig (und für den Halter kostenpflichtig), wenn der Fehler bei der Versicherung liegt.