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03 Sep

Aufsätze: Artikel

Die "günstigsten Umstände" des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO

03. September 2021

von Prof. Dr. jur. Dieter Müller

Die Geschwindigkeitsvorschriften der StVO sind die am meisten polizeilich und kommunal überwachten Verhaltensvorschriften des Verkehrsrechts. Der bei weitem größte Anteil an Verwarnungen und Bußgeldbescheiden resultiert aus dem Fehlverhalten von Fahrzeugführern gegenüber den Geschwindigkeitsvorschriften. Präventiv überwacht und repressiv geahndet werden indessen ausschließlich die absoluten Höchstgeschwindigkeiten, die durch verschiedene Geschwindigkeitsvorschriften der StVO vorgeschrieben werden. Eine präventive Überwachung der relativen Geschwindigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 1 StVO unterbleibt bislang nahezu flächendeckend in Deutschland.1 Dies ist umso unverständlicher, als dass die Hauptunfallursache für Verkehrsunfälle mit Personenschäden genau in Verstößen gegen § 3 Abs. 1 zu finden ist und eben gerade nicht in Verstößen gegen § 3 Abs. 3. Nach den aktuellen Angaben des Deutschen Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren im Jahr 2019 von den 355.084 Verkehrsunfällen mit Personenschäden genau 41.173 Verkehrsunfälle auf die Unfallursache der nicht angepassten Geschwindigkeit zurückzuführen.2 Damit rangierte diese Unfallursache auf dem vierten Rang, hinter der Unfallursache "Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren" (56.471 Unfälle), der zweitplatzierten Unfallursache "Nichtbeachten der Vorfahrt" (51.287 Unfälle) und dem "ungenügenden Abstand" (49.470). Eine weitere Ungereimtheit im Straßenverkehrsrecht ist die unbewusste Verdrängung des unbestimmten Rechtsbegriffs "auch unter günstigsten Umständen" des § 3 Abs. 3 aus der Rechtsanwendung in den Bereichen der Verkehrsüberwachung und Ahndung von Verkehrsverstößen.

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