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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
05
Aug
Aufsätze: Artikel
Die Haftung des Halters nach § 7 StVG - dargestellt anhand der aktuellen Rechtsprechung
von Dr. Adolf Rebler
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG). Damit wird eine Gefährdungshaftung normiert, die an den Betrieb des Fahrzeugs anknüpft. Die weite Auslegung der Norm führt z. T. zu bemerkenswerten Ergebnissen. Im Folgenden werden drei Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung dargestellt. Dr. Adolf Rebler