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1 S 3263/08
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
04
Mrz
Aufsätze: Artikel
Die unterschiedlichen Strafandrohungen des § 315d StGB
von Ewald Ternig
Seit fast fünf Jahren ist nun der Straftatbestand des § 315d StGB normiert. Was zuvor über § 29 StVO als Ordnungswidrigkeit festgeschrieben war, gilt nun als Straftat. Der BGH musste schon bei zahlreichen Fällen eine Entscheidung treffen. Ob es die Polizeifluchtfälle waren bzw. auch, ob der Tatbestand überhaupt verfassungsgemäß ist. Auch musste er sich dazu äußern, wie die sogenannten Einzelraser zu bewerten sind. Teilweise kam es zu Verurteilungen wegen Mordes. Der Verfasser und weitere Autoren haben hierzu auch im VD1 mehrfach berichtet. In einer aktuellen Entscheidung des BGH ging es darum, wer sich den Tod eines anderen, der am Rennen nicht teilnahm, aber im Zusammenhang damit so schwer verletzt wurde, dass er verstarb, zurechnen lassen muss.