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04 Okt

Aufsätze: Artikel

Die Verhaltensregeln beim Überholen nach § 5 StVO (Teil 2)

04. Okober 2019

von Dr. Alfred Scheidler

Überholen im Straßenverkehr ist mit besonderen Gefahren für alle Beteiligten verbunden. Die Straßenverkehrsordnung widmet daher mit § 5 StVO dem Überholen eine eigene Vorschrift, mit der eine ganze Reihe von Verhaltensregeln beim Überholen normiert wird. Deren Verletzung kann als Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) geahndet werden und stellt unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Straftatbestand (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) dar. Unabhängig davon wirken sich Verstöße gegen § 5 StVO auf die zivilrechtliche Haftungsverteilung bei Unfällen mit Sach- oder Personenschäden aus. Im zweiten und letzten Teil dieses Beitrags geht es um die Verhaltenspflichten beim Überholen und diejenigen des Überholten.

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