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07 Jan

Aufsätze: Artikel

Die zulässige Breite land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und Arbeitsgeräte

07. Januar 2022

von Dr. Adolf Rebler

Mit Wirkung vom 25.06.2021 wurde die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO geändert. Seitdem dürfen mit Breitreifen ausgerüstete land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger "kraft Gesetzes" nur mehr dann drei Meter breit sein, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Dagegen spricht die VO 2018/829 davon, dass die Breite von Fahrzeugen der Klasse T "bis auf 3,00 m erhöht werden kann". Zusammen mit der Änderung des § 32 StVZO durch die 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist nun erhebliche Verwirrung darüber entstanden, welche Breiten denn bei lof Fahrzeugen (und wann) gelten.

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